Praxis für Dentalhygiene bewilligt
Das Verwaltungsgericht München hat im Wesentlichen einer seit 1998 in München etablierten Praxis für Dentalhygiene Recht gegeben und hat unsere Mandantin eine selbständige Dentalhygienepraxis unter den Voraussetzungen des §1 Abs. 3, §1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz bewilligt.
Ein Verbot würde ganz klar gegen Artikel 12 des Grundgesetzes verstoßen.
Es sind in einem Vergleich am 21.03.2006, der inzwischen rechtskräftig abgeschlossen wurde, weitere Zugeständnisse gemacht worden, und zwar sind sich die Beteiligten einig gewesen, dass in den Fällen, in denen der Patient die Klägerin nicht mit Überweisung durch einen Zahnarzt aufsucht, die Klägerin aufgrund ihres hohen Ausbildungs- und Kenntnisstandes befähigt und berechtigt ist, die Grenze ihrer erlaubten Tätigkeit im Einzelfall unter Beachtung vom § 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz durch Aufklärung der Patienten über ihre Ausbildung und ihr erlaubtes beschränktes Tätigkeitsfeld zu informieren, sowie dem Hinweis, dass sich der Patient mindestens einmal pro Jahr zahnärztlich untersuchen lässt.
Aus diesem Vergleich geht eindeutig hervor, dass die Dentalhygiene als selbständige Berufstätigkeit für Diplom DentalhygienikerInnen in eingeschränktem Rahmen des Zahnheilkundegesetztes möglich ist und auch in Zukunft möglich sein wird.
Bei der Verhandlung war eindeutig geklärt, dass eine Dentalhygienikerin mit einem Diplomabschluss und dem dazugehörigen hohen Ausbildungsstand die Tätigkeiten im Rahmen der Dentalhygiene besser kann, als die Zahnärzte.
Wir hoffen, dass aufgrund dieses Vergleiches vor dem Verwaltungsgericht München sich nun endlich der Gesetzgeber bewegt um hierzu klare Regelungen einzuführen.
Veröffentlicht durch:
Rechtsanwalt Ferdinand Hornung
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Den Landgerichten Mü I+II
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