Vorschlag für einen Gesetzentwurf über den Beruf der Diplom Dentalhygienikerin und des Diplom Dentalhygienikers (BS Degree)
Vom 31. Dezember 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über den Beruf der Diplom Dentalhygienikerinnen und des Diplom Dentalhygieniker (Diplom DentalhygienikerInnengesetz DHG)
Abschnitt 1
Erlaubnis
§ 1
Wer die Berufsbezeichnung „Diplom Dentalhygienikerin“ oder „Diplom Dentalhygieniker“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung „Diplom Dentalhygienikerin“ oder „Diplom Dentalhygieniker“ darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.
§ 2
I.
Die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
a) die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
b) sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt,
c) nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.
II.
Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- standes gegeben ist. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist nur gegeben, wenn der Nachweis hierzu durch das Ablegen einer Prüfung erbracht ist. Die Prüfung hat sich im Rahmen der staatlichen Prüfung gemäß § 2 Ziffer I.1 zu erstrecken.
III.
Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine staatlich anerkannte Ausbildung abgeschlossen hat und den Nachweis durch Vorlage eines entsprechenden Diploms oder Prüfungszeugnisses erbringen kann.
Abschnitt 2
Ausbildung
§ 3
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufes insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Dental-hygiene in allgemeiner und speziellen dentaltherapeutische Maßnahmen selbständig auszu-führen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen im oralen Bereich, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, indizierte dentalpräventive Behand-lungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation mitzuwirken.
§ 4
Die Ausbildung dauert grundsätzlich 3 Jahre. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen (mit universitäre Anbindung) vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung, gleichwertig einem Bachelor Degree ab. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie steht unter der Gesamtverantwortung der Schule. Die Schulen haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit geeigneten Einrichtungen, an denen dentaltherapeutische Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden, sicherzustellen.
§ 5
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist:
a) die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs- und
b) mindestens der Realschulabschluss oder eine gleichwertige
Schulbildung oder eine andere abgeschlossene 10-jährige Schulbildung,
die den Hauptschulabschluss erweitert oder eine nach Hauptschulabschluss
oder einer gleichwertigen Schulbildung und einer erfolgreich
abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens 3-jähriger Dauer.
c) Abitur
§ 6
I.
Auf die Dauer der Ausbildung nach § 4 werden angerechnet:
a) Ferien,
b) Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von den Schülern
nicht zu vertretenden Gründen bis zu höchstens 4 Wochen je
Ausbildungsjahr,
c) Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen;
die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten
nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht
überschreiten.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über die Nummern 1 bis 3 ausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und die Erreichung des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
II.
Auf Antrag kann eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
§ 7
I.
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Ordnung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustim- mung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Mindestanforder- ungen an die Ausbildung nach § 4, das Nähere über die staatliche Prüfung für Diplom Dentalhygienikerinnen und Diplom Dentalhygieniker mit Bachleorsabschluss die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 und 5 sowie die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 zu regeln.
II.
In der Rechtsverordnung nach Absatz ist für Inhaber eines Prüfungszeugnisses, die eine Erlaubnis nach § 2 beantragen, zu regeln:
a) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller
vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde, b) das Recht von ausländischen Diplominhabern zusätzlich zu einer
Berufsbezeichnung, § 1 Satz 1, die im Heimat - oder
Herkunftsmitgliedsstaat bestehende Ausbildungsbe- zeichnung und soweit
nach dem Recht des Heimat- und Herkunftsmitgliedsstaates zulässig,
deren Abkürzung in der Sprache des Staates zu führen,
c) die Frist für die Erteilung der Erlaubnis zu bestimmen.
Abschnitt 3
Zuständigkeiten
§ 8
I.
Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung bestanden hat.
II.
Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung nach § 4 teilnehmen will oder teilnimmt.
Abschnitt 4
Bußgeldvorschriften
§ 9
I. Ordnungswidrig handelt, wer:
a) ohne Erlaubnis nach § 1 Satz 1 die Berufsbezeichnung „Diplom Dentalhygienikerin“ oder „Diplom
Dentalhygieniker“ führt oder
b) entgegen § 1 Satz 2 die Berufsbezeichnung „Prophylaxeassistentin“ oder
„Prophylaxeassistent“ führt.
II. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert EURO geahndet werden.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 10
Die Übergangsvorschriften können von Gremiummitarbeitern der DH- Schulen Deutschland aus dem Internet heruntergeladen und ausgearbeitet werden und zwar zu finden unter den anderen paramedizinischen Berufen, sowie unter Europäischen Angleichungen (google). Unterlagen dieser Art wurden den Vorstand DGDHs schon vorgelegt und zwar in ganz ähnlicher Form, wie für unseren Beruf erforderlich ist.
Vorschlag für den Gesetzemtwurf als PDF-Datei. 







